vom 10 Juni 1998
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Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 - Ziele; Begriffe § 2 - Planung der Ausführung des Bauvorhabens § 3 - Koordinatierung § 4 - Beauftragung § 5 - Pflichten der Arbeitgeber § 6 - Pflichten der Arbeitgeber § 7 - Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften § 8 - Inkrafttreten
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Juni 1998
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Durch die neue BauStV soll der Sicherheits- und Gesundheitsschutz spürbar verbessert werden. Dies soll insbesondere durch die vier Elemente
- Vorankündigung
- Einsetzen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo)
- Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan)
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk
erreicht werden, deren Einsatz von baustellenspezifischen Bedingungen abhängig ist.
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Aus Anforderungen der BauStV wird deutlich, dass insbesondere bei größeren Baumaßnahmen eine umfassende Betreuung des zumeist fachfremden Bauherren durch den einzusetzenden SiGeKo erforderlich wird. Ein idealtypischer Ablauf ist hier dargestellt:
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. Februar 2010 um 20:40 Uhr |
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Die fehlende Weisungsbefugnis des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators stellt erhöhte Anforderungen an die soziale Kompetenz der eingesetzten Person. Hier ist immer wieder das "Miteinander" der Beteiligten gefragt, und der SiGeKo kann sich nur dann wirksam einbringen, wenn er den Bauablauf konstruktiv mitgestaltet.
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Die BauStV ist seit Mitte 1998 in nationales Recht eingeführt und steht somit bis auf weiteres unumstößlich fest.
Für Bauherren, Architekten und Generalunternehmer bedeutet dies, daß sie sich mit der Problematik auseinander setzen müssen. Gerade aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit des Themas durch die verschärfte Rechtsprechung sollte die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination von einer externen Stelle übernommen werden, um hier das "Vier-Augen-Prinzip" zu bewahren.
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